Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vermittlung von Kandidaten aufgrund eines schriftlich übermittelten Anforderungsprofils oder einer offenen Stellenausschreibung mit einem Dritten, dem Kunden, sofern mit der REDFROG GmbH keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
Rechte und Pflichten der REDFROG GmbH
Die REDFROG GmbH ist im Rahmen der Suche nach den qualifizierten Fachkräften dazu befugt, im Internet und anderen Medien Stellenanzeigen zu schalten und einen Abgleich mit ihrer eigenen Datenbank durchzuführen.
Die REDFROG GmbH wird eine Vorauswahl der KandidatInnen treffen. Dazu wird die REDFROG GmbH nach ihrem Ermessen Interviews mit den KandidatInnen führen, die Qualifikation durch Einholung von Referenzen überprüfen und ein psychologisches Profil über die KandidatInnen erstellen lassen. Diese und weitere Unterlagen, insbesondere die Arbeitnehmerprofile, Lebensläufe, Zeugnisse oder Exposés der KandidatInnen, wird die REDFROG GmbH dem Kunden für die Zwecke eines Vorstellungsgespräches zur Verfügung stellen.
Die REDFROG GmbH wird – sofern dies vom Kunden gewünscht wird – den Vorstellungstermin zwischen dem Kunden und den KandidatInnen abstimmen. Die REDFROG GmbH stellt dem Kunden zudem eine Möglichkeit zur elektronischen Führung von Vorstellungsgesprächen zur Verfügung. Die Absagen an nicht übereinstimmende KandidatInnen werden auf Wunsch des Kunden von der REDFROG GmbH durchgeführt.
Die REDFROG GmbH schuldet keine Rechtsberatung.
Pflichten des Kunden
Der Kunde wird die REDFROG GmbH über das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der/den von der REDFROG GmbH angebotenen KandidatInnen schriftlich oder per E-Mail innerhalb einer Woche in Kenntnis setzen und der REDFROG GmbH zum Zwecke der Honorarberechnung den Dienstzettel der KandidatIn oder ein sonstiges Dokument, aus welchem das Bruttomonatsgehalt der vermittelten KandidatIn zu entnehmen ist, zukommen lassen.
Der Kunde bewahrt über die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der KandidatInnen strengstes Stillschweigen. Unterlagen über die KandidatInnen, insbesondere Arbeitnehmerprofile, Lebensläufe, Zeugnisse oder Exposés dürfen weder Dritten zugänglich gemacht, noch vervielfältigt werden, sind streng vertraulich zu behandeln und müssen im Falle des Nichtzustandekommens eines Arbeitsverhältnis unverzüglich gelöscht bzw vernichtet werden.
Der Kunde trägt die Kosten der Anreise der KandidatInnen zu etwaigen persönlichen Bewerbungsgesprächen.
Haftung
Die REDFROG GmbH übernimmt keine Garantie oder Gewährleistung dafür, dass eine erfolgreiche Vermittlung zustande kommt.
Ferner haftet die REDFROG GmbH nicht für eine bestimmte Qualität der Arbeitsleistung oder die Richtigkeit der schriftlichen sowie mündlichen Angaben der KandidatInnen. Eine Überprüfung der von den KandidatInnen gemachten Angaben und Qualifikationen obliegt – trotz sorgfältiger Überprüfung der KandidatInnen durch die REDFROG GmbH – dem Kunden.
Die REDFROG GmbH ist zum Schadenersatz in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die REDFROG GmbH ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt mit dem Vermittlungshonorar.
Vermittlungshonorar
Der REDFROG GmbH gebührt im Falle einer erfolgreichen Vermittlung einer namhaft gemachten KandidatIn – in Ermangelung einer anderen Honorarvereinbarung – ein Vermittlungshonorar in Höhe von 30% des Bruttojahresgehaltes zuzüglich USt.
Das Honorar wird mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit der vermittelten KandidatIn oder mit Arbeitsantritt, wenn der Arbeitsvertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht unterzeichnet wurde, jedoch spätestens mit Übermittlung des Dienstzettels fällig und ist binnen 14 Tagen auf ein von der REDFROG GmbH namhaft zu machendes Konto zur Überweisung zu bringen. Wenn der REDFROG GmbH entgegen der Kundenpflicht kein Dienstzettel oder ein sonstiges Dokument, aus welchem das Bruttomonatsgehalt der vermittelten KandidatIn zu entnehmen ist, übermittelt wird, so ist die REDFROG GmbH berechtigt, das Bruttomonatsgehalt zum Zwecke der Honorarermittlung nach branchenüblichen Beträgen zu schätzen.
Dieses Honorar gebührt der REDFROG GmbH auch, wenn der Arbeitsvertrag mit der KandidatIn bis zu 12 Monate nach Namhaftmachung der KandidatIn abgeschlossen wird – dies auch dann, wenn das Vertragsverhältnis bereits beendet wurde –, der Kunde mit der KandidatIn einen Arbeitsvertrag über einen, von dem Anforderungsprofil abweichenden Arbeitsplatz abschließt, der Kunde entgegen Treu und Glauben einen für die Besetzung der Position erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt oder die KandidatIn auf Werkvertragsbasis oder als Konsulent oder auf andere Weise für den Kunden tätig wird.
Sollte der Kunde – entgegen der Vereinbarung – Unterlagen oder Informationen an einen Dritten überlassen und dieser einen Arbeitsvertrag mit der namhaft gemachten KandidatIn abschließen, schuldet der Kunde gleichfalls das Vermittlungshonorar.
Das Honorar gebührt dann nicht, wenn sich eine KandidatIn bereits unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim Kunden beworben hat, der Kunde der REDFROG GmbH dies unverzüglich mitteilt und der Kunde den Nachweis über die mangelnde Verdienstlichkeit der REDFROG GmbH erbringt.
Der Kunde kann eigene Forderungen gegenüber dem Vermittlungshonorar nicht aufrechnen, außer eine Aufrechnung eigener Forderungen wurde mit der REDFROG GmbH gesondert schriftlich vereinbart, oder Forderungen wurden von der REDFROG GmbH schriftlich anerkannt oder durch Urteil rechtskräftig festgestellt.
Schlussbestimmungen
Übereinstimmend wird festgelegt, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen. Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren am nächsten kommt, zu ersetzen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, dass sich die hier vorliegenden Vereinbarungen als lückenhaft erweisen.
Auf die gegenständliche Vereinbarung kommt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen zur Anwendung. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus einem Vertragsverhältnis der hier betroffenen Vertragsparteien ergeben, einschließlich jener über deren Bestehen oder Nichtbestehen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichts für Graz vereinbart.